Für den passiven Reparaturverkehr wurden die Waren im Ausland repariert und kehren in die Schweiz zurück. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer nur auf das neue Material und die Arbeitskosten erhoben. Diese beiden Elemente müssen jedoch klar auf der Handelsrechnung angegeben werden. Wenn Sie eine Gutistin für den elektronischen Export über e-dec Export elektronisch registrieren, wird die elektronische Bewertungsentscheidung an das entsprechende Kundentool zurückgegeben. In diesem Fall kann der eVV nicht über die www.swisspost.ch/ecd-Plattform bezogen werden. Wurde die Sendung nicht als Sammelposten anerkannt, kann die Swisspost eine Berichtigung für die Differenz der an die Schweizerische Zollverwaltung (FCA) gezahlten Mehrwertsteuer verlangen. Es ist entscheidend, dass die Anzahl der Pakete auf der Handelsrechnung oder auf dem Paket sichtbar ist. Die eVVs stehen dem Absender für einen Zeitraum von drei Monaten nach der Zollabfertigung in www.swisspost.ch/ecd kostenlos zum Mehrfachdownload zur Verfügung. Weisen Sie den Absender darauf hin, dass er die Postsendung angemessen deklarieren muss. Er hat den Inhalt und den Wert der Waren auf der Sendung für Zollabfertigungszwecke anzugeben (entweder in Form einer Zollanmeldung CN22/CN23 oder einer Handelsrechnung). Diese Zolldokumente sind an der Außenseite der Sendung anzubringen. Bei EU-Waren ist den Handelsrechnungen folgende Ursprungserklärung beizufügen: Die Ware kann mit einem Gutschein (POD-Lieferschein, Rechnung etc.) anstelle eines Eingangsscheins versandt werden. Ursprungsnachweise werden verwendet, um den präferenziellen Ursprung von Erzeugnissen im Sinne von Freihandelsabkommen zu bestätigen.
Solche Nachweise können aus Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf Rechnungen bestehen. Sie können Ihr ZAZ-Konto für Zoll oder ZAZ-Konto für Mehrwertsteuer online bei www.swisspost.ch/import angeben. Wir erheben Einfuhrzölle und Mehrwertsteuer auf die entsprechenden Konten; die Zollabfertigungsgebühren werden Ihrer monatlichen Postrechnung in Rechnung gestellt. Nach dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht (Art. 54 Abs. 3) sind die Transportkosten Teil des Warenwertes. Der Warenwert wird als Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer verwendet. Ist das Versandporto für Sendungen nicht ausdrücklich vom Warenwert ausgeschlossen, geht die Post davon aus, dass sie im Rechnungsbetrag enthalten sind, sofern die Angaben insgesamt plausibel erscheinen.