Am 19. Mai 2012 begrüßte der Vorsitzende von Südwestmetall, Rainer Dulger, den jüngsten Kompromiss in der Metallindustrie (siehe Pressemitteilung). Seiner Ansicht nach ließ die neue Vereinbarung den Unternehmen Raum, flexibel mit den Vorschriften über die Bindung neu qualifizierter Lehrlinge und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern umzugehen. Der Südwestmetall-Vorsitzende betonte zudem, dass die Lohnerhöhung von 4,3 Prozent die positive wirtschaftliche Entwicklung in der Branche widerspiegele, von der die Beschäftigten profitierten. Die jüngste Vereinbarung von IG Metall und VGZ führte zu einer Lohnanpassung der Leiharbeitnehmer in der Metallindustrie. Um die Lohnunterschiede zwischen Festangestellten und Leiharbeitnehmern so gering wie möglich zu halten, werden Leiharbeitnehmer zuzuschlägen. Diese Zuschläge steigen mit der Dauer des Aufenthalts der Arbeitnehmer in den Betrieben. Neben dem Pilotvertrag für die Metall- und Elektroindustrie im Südwesten Deutschlands haben Arbeitgeber und IG Metall auch einen Branchentarifvertrag für Leiharbeitnehmer in der gesamten deutschen Elektro- und Metallindustrie ausgehandelt. Die neue Vereinbarung tritt am 1.
November 2012 in Kraft und läuft bis 2017. Es soll auch als Pilotvereinbarung für andere Sektoren dienen. So haben die VGZ und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (IG BCE) im Juni 2012 eine ähnliche Vereinbarung für Leiharbeitnehmer in Chemieunternehmen geschlossen. Die Chemische Vereinbarung hat die gleiche Laufzeit wie die in der Metallindustrie und Ergänzungen werden auch in fünf Schritten bezahlt werden. Die Skala reicht jedoch von 15 % bis 50 % für die Gehaltsstufen 1 und 2 und von 10 % bis 35 % für die Gehaltsstufen 3 bis 5. Während die etablierten Und-Tarifverträge für Zeitarbeit in festen Wievor begrenzt sein werden, bleiben die außerhalb von Tarifverträgen geschlossenen Arbeitsverträge unverändert. Folglich beschränken sich die Rechtsvorschriften auf die Verschärfung der Vorschriften und Folgen für die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Dienstleistungsverträgen einerseits und einem Mietvertrag von Einzelpersonen andererseits. Eine unrichtige Regelung ist letztlich strafbar und zielt darauf ab, die Einhaltung des Gesetzes in Bezug auf Das einleasing zu gewährleisten.
Bei der jüngsten Tarifrunde in der deutschen Metall- und Elektroindustrie standen vier Themen auf der Tagesordnung der Sozialpartner; Löhne, Leiharbeit, Lehrlinge und demografischer Wandel. Die neuen Regeln gelten für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach dem 31. Dezember 2012 beenden. Die Lehrlingsvereinbarung läuft vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014. Die neuen Rechtsvorschriften stellen nun sicher, dass es den Kunden untersagt wird, dass ein Leiharbeitnehmer als direkter oder indirekter Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden darf, und Leiharbeitnehmer dürfen die tariflichen Vereinbarungen von iGZ oder BAP nicht anwenden, um Mitarbeiter in einen Kundenbetrieb zu entsenden, in dem ein Streik stattfindet. Das Verbot gilt, solange ein Streik “irgendwo” innerhalb der Operation stattfindet.
Der Streik muss nicht in der Abteilung stattfinden, in der der Mitarbeiter arbeitet. Die Revision wurde am 16. Februar 2016 vorgestellt. Sie unterschied sich vom November-Entwurf, indem sie mehr Flexibilität durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (PDF) vorbot und damit auf die Forderungen der Arbeitgeber reagierte. Der Widerstand der CSU, der bayerischen Schwesterpartei der CDU, führte jedoch zu einer weiteren Verzögerung. Die Änderungen bieten auch einen großen Spielraum für Abweichungen durch Tarifverträge. Die Änderungen wurden trotz Einwänden der Oppositionsparteien angenommen. Die Sozialpartner sehen die Rechtsvorschriften aus unterschiedlichen Gründen als Kompromiss. Frühere Forderungen der Gewerkschaften nach mehr Regulierung der Vertragsarbeit wurden nicht erfüllt, da es den Arbeitgebervertretern gelungen war, dieses Thema von der Tagesordnung fernzuhalten.
Für jeden einzelnen Verstoß gegen das Streikbrecherverbot ist eine Ordnungswidrigkeitsstrafe in Höhe von 500.000 Euro zu zahlen (Az.: 16 Abs. 1 Nr.